Der Verein wurde am 3. März 1996 in München gegründet und unter der Nummer VR 15412 am 14. Mai 1996 im Vereinsregister München eingetragen. Seine Gemeinnützigkeit (Steuernummer 143 / 843 / 37874) wurde durch einen Freistellungsbescheid vom 16. Dezember 1999 des Finanzamts für Körperschaften, Meiserstr. 4, 80333 München anerkannt
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen
Graskraft, Verein zur ökologischen Verwertung von Biomasse und zur Sicherung der Trinkwasserressourcen e.V.
Der Kurztitel des Vereins lautet Graskraft e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist München.
3. Der Verein soll im Vereinsregister München eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere durch folgende Aufgaben und Maßnahmen:
a. Förderung von technischen Entwicklungen und Pilotanlagen im Bereich der ökologischen Verwertung von Biomasse und der Sicherung der Trinkwasserressourcen.
b. Förderung, Auswertung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen aus dem Bereich der ökologischen Verwertung von Biomasse und der Sicherung der Trinkwasserressourcen zum Wohle der Allgemeinheit und der Umwelt.
c. Durchführung von Schulungen für Praxis und Beratung
d. Herausgabe von Publikationen in Schrift, Bild und Ton.
e. Förderung des Erfahrungsaustausches durch Beteiligung und Durchführung von Ausstellungen, Tagungen und anderen Veranstaltungen.
f. Förderung des internationalen Erfahrungsaustauschs durch Herstellung und Pflege von Kontakten mit dem Ausland.
g. Förderung eines Beratungsnetzes in verschiedenen Regionen.
h. Erarbeitung von Qualitätsstandards für technische Anlagen für die ökologischen Verwertung von Biomasse und zur Sicherung der Trinkwasserressourcen.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vorstand und die Arbeitskreise arbeiten ehrenamtlich. Ihre tatsächlichen Aufwendungen können erstattet werden.
5. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszwecks auch Dritte mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen.
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und fördert.
2. Über die vorläufige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, drei Monate vor dem gewünschten Austrittstermin.
3. Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch Ausschluß. Dieser ist bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zulässig, insbesondere wenn das Mitglied den Interessen des Vereins in gröblicher Weise zuwiedergehandelt hat.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Dem auszuschließenden Mitglied muß Gelegenheit gegeben werden, sich in der Mitgliederversammlung ausführlich zu äußern. Eine schriftlich erfolgte Stellungnahme ist zu verlesen.
Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung wirksam. Ist das betroffene Mitglied nicht anwesend, so soll ihm der Ausschluß unverzüglich durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung. Sie sind insbesondere berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, seine Einrichtungen zu nutzen und Arbeitskreise zu bilden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. Die Satzung, Anordungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen
b. nach besten Kräften das Ansehen es Vereins zu fördern und an der Erfüllung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat, mitzuwirken.
c. die von der Mitgliederversammlung festgesetzen Beiträge zu leisten.
d. ihren Anschriftenwechsel der Geschäftstelle mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest
3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen.
§ 8 Die Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung getrennt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
3. In den Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden.
4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
5. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberichtigt.
6. Das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein hat auch dessen Ausscheiden aus dem Vorstand zur Folge
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1 mal im Jahr einberufen. Einladung und Tagesordnung müssen mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zugeleitet werden.
3. Auf Vorstandsbeschluß oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Erreicht die Mitgliederversammlung die Beschlußfähigkeit nicht, so findet binnen 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die beschlußfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
6. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu bestätigen ist.
7. Soweit gesetzlich oder satzungsgemäß nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben.
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
2. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins
3. Überwachung der Arbeit des Vorstands.
4. Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
5. Entgegennahme des Jahrsberichts und Genehmigung der Jahrsabrechnung.
§ 12 Das Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 13 Satzungs- und Zweckänderung, Auflösung des Vereins
1. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist ebenfalls die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bund Naturschutz Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück.
Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinen Fall zurückerstattet.
München, den 3. März 1996
Gründungsmitglieder: Ekkehard Schneider, Petra Kiener, Walter Graf, Marion Diekmann, Franz Wittmann, Andreas Krieg, Gabi Astor